RS Vwgh 1987/4/8 85/03/0173

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Veröffentlicht am 08.04.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;

Rechtssatz

Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Ansehen zur allgemeinen Benützung (Fahrzeug bzw Fußgängerverkehr) freisteht. Darunter fällt auch ein Parkplatz.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030173.X02

Im RIS seit

22.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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