RS Vwgh 1987/4/8 84/13/0282

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Veröffentlicht am 08.04.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs5;

Rechtssatz

Bei Ermittlung des anrechenbaren Teilbetrages der Erbschaftssteuer müssen jene Grundsätze Beachtung finden, die für die Ermittlung der Erbschaftssteuer schlechthin maßgebend sind. Das Erbschaftssteuergesetz unterscheidet weder auf Seiten der Aktiva, noch auf Seiten der Passiva zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen, daher mindern die im Zusammenhang mit steuerbaren Teilen des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten gleichermaßen die betrieblichen wie auch die privaten Aktiva.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130282.X02

Im RIS seit

08.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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