Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J O in Wien, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. August 2007, Zl. 2007-0566-9-000059, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein am 19. Februar 1986 geborener Staatsangehöriger von Guinea, der in Österreich um Asyl angesucht hat, stellte am 23. Mai 2007 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er Beschäftigungszeiten vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007 in der Justizanstalt (JA) Linz an. Dem Antrag schloss er eine Bestätigung gemäß § 66a AlVG der JA Linz über während seiner Anhaltung vom 28. Oktober 2006 bis zum 15. Mai 2007 erworbene Versicherungszeiten vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007 an.Der Beschwerdeführer, ein am 19. Februar 1986 geborener Staatsangehöriger von Guinea, der in Österreich um Asyl angesucht hat, stellte am 23. Mai 2007 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er Beschäftigungszeiten vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007 in der Justizanstalt (JA) Linz an. Dem Antrag schloss er eine Bestätigung gemäß Paragraph 66 a, AlVG der JA Linz über während seiner Anhaltung vom 28. Oktober 2006 bis zum 15. Mai 2007 erworbene Versicherungszeiten vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007 an.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Dresdner Straße, vom 29. Mai 2007 wurde sein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin aus, dass die belangte Behörde bei der Bemessung der Anwartschaft nicht berücksichtigt habe, dass er erst 21 Jahre alt sei.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007, durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 9. Juli 2007 zugestellt, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG (erstmalige Inanspruchnahme vor Vollendung des 25. Lebensjahres) dann erfüllt sei, wenn innerhalb der Rahmenfrist von 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (im Falle des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2006 bis 23. Mai 2007) 26 arbeitslosenversicherungspflichtige Wochen (dies entspricht 182 Tagen) vorlägen. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer nur 175 Tage in der Justizanstalt Linz (vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er werde aufgefordert, der belangten Behörde mitzuteilen, ob eventuell auch Dienstverhältnisse im Ausland oder Dienstverhältnisse, die noch nicht berücksichtigt worden seien, vorliegen würden. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007, durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 9. Juli 2007 zugestellt, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG (erstmalige Inanspruchnahme vor Vollendung des 25. Lebensjahres) dann erfüllt sei, wenn innerhalb der Rahmenfrist von 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (im Falle des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2006 bis 23. Mai 2007) 26 arbeitslosenversicherungspflichtige Wochen (dies entspricht 182 Tagen) vorlägen. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer nur 175 Tage in der Justizanstalt Linz (vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er werde aufgefordert, der belangten Behörde mitzuteilen, ob eventuell auch Dienstverhältnisse im Ausland oder Dienstverhältnisse, die noch nicht berücksichtigt worden seien, vorliegen würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass in der Rahmenfrist vom 23. Mai 2006 bis zum 23. Mai 2007 nur 175 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung (in der Justizanstalt Linz) vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007 vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung, weitere Dienstverhältnisse bekannt zu geben, nichts vorgebracht. Da die für die Erfüllung der Anwartschaft notwendigen 182 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten nicht vorgelegen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 7 Abs. 1 AlVG lautet: Paragraph 7, Absatz eins, AlVG lautet:
1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, herangezogen werden dürfen, und 1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach Paragraph 35, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, herangezogen werden dürfen, und
2. ihm das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen vier Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.
...
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde; e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. f) Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
..."
§ 66a AlVG lautet auszugsweise: Paragraph 66 a, AlVG lautet auszugsweise:
...
..."
Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde den zu beurteilenden Sachverhalt unzureichend ermittelt habe und dieser in entscheidungswesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig sei, weil sie es unterlassen habe, bei der Justizanstalt Linz nachzufragen, warum keine Bestätigung für arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungstage für den Zeitraum vom 28. Oktober bis zum 22. November 2006 vorgelegt worden sei. Wenn die belangte Behörde dies getan hätte, hätte der Sachverhalt dahingehend ergänzt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Oktober 2006 bis zum 15. Mai 2007 auch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungstage "gesammelt habe".
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde damit nunmehr erstmals, dass er auch im Zeitraum vom 28. Oktober 2006 bis zum 22. November 2006 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen seiner Strafhaft nachgegangen sei. Dies stellt jedoch eine Neuerung dar, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist.
Die belangte Behörde hatte im Verwaltungsverfahren keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die in der von ihm selbst vorgelegten Bestätigung gemäß § 66a AlVG angeführten Zeiten vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007 hinaus arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen ist, insbesondere auch nicht im übrigen Zeitraum der Anhaltung in der JA Linz vom 28. Oktober bis zum 22. November 2006. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 23. Mai 2007 selbst nur den Zeitraum vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007 angegeben und auch von der Möglichkeit zur Stellungnahme, die ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. Juli 2007 eingeräumt hat, keinen Gebrauch gemacht. Mangels des Vorliegens widersprechender Anhaltspunkte - die Zeiträume von Anhaltung einerseits und Erfüllung der Arbeitspflicht gemäß § 44 Strafvollzugsgesetz andererseits müssen sich keineswegs zwangsläufig decken - durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass keine weiteren arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten vorlagen. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaft erfolgte somit zu Recht. Die belangte Behörde hatte im Verwaltungsverfahren keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die in der von ihm selbst vorgelegten Bestätigung gemäß Paragraph 66 a, AlVG angeführten Zeiten vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007 hinaus arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen ist, insbesondere auch nicht im übrigen Zeitraum der Anhaltung in der JA Linz vom 28. Oktober bis zum 22. November 2006. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 23. Mai 2007 selbst nur den Zeitraum vom 22. November 2006 bis zum 15. Mai 2007 angegeben und auch von der Möglichkeit zur Stellungnahme, die ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. Juli 2007 eingeräumt hat, keinen Gebrauch gemacht. Mangels des Vorliegens widersprechender Anhaltspunkte - die Zeiträume von Anhaltung einerseits und Erfüllung der Arbeitspflicht gemäß Paragraph 44, Strafvollzugsgesetz andererseits müssen sich keineswegs zwangsläufig decken - durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass keine weiteren arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten vorlagen. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaft erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1985 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift "gemäß § 59 VwGG 1965" den Ersatz des Vorlageaufwands in der Höhe von "S 565.--" und des Schriftsatzaufwands in der Höhe von "S 4000.--", sohin insgesamt ATS 4.565,-. Dies entspricht EUR 331,75. Da ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, selbst wenn der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist (vgl. die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 883 zu § 59 VwGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung), war spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1985 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift "gemäß Paragraph 59, VwGG 1965" den Ersatz des Vorlageaufwands in der Höhe von "S 565.--" und des Schriftsatzaufwands in der Höhe von "S 4000.--", sohin insgesamt ATS 4.565,-. Dies entspricht EUR 331,75. Da ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, selbst wenn der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist vergleiche , die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, Sitzung 883, zu Paragraph 59, VwGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung), war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Februar 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080241.X00Im RIS seit
07.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008