RS Vwgh 1987/4/8 86/01/0225

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Veröffentlicht am 08.04.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;

Rechtssatz

Eine die Sozialwidrigkeit einer Kündigung indizierende Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers liegt nicht erst dann vor, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers gefährdet oder diesen der Not aussetzt, sondern besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer künftig nicht mehr über jene finanziellen Mittel verfügen könnte, die ihm ohne wesentliche Einschränkung die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Lebensführung ermöglichen (Hinweis E 22.5.1985, 82/01/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010225.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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