RS Vwgh 1987/4/8 87/01/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1987
beobachten
merken

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1972 §11 Abs2 idF 1985/427;

Rechtssatz

Unabhängig von der Absicht einen bestimmten Wohnsitz weiterhin aufrechterhalten zu wollen, kann selbst die widerrechtlich unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der vorherigen Unterkunft nicht dazu führen, dass den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Eintragungen im Melderegister aufrechterhalten werden. (Hinweis auf E vom 25.2.1987, 86/01/0216)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010038.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten