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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1972 §11 Abs2 idF 1985/427;Rechtssatz
Unabhängig von der Absicht einen bestimmten Wohnsitz weiterhin aufrechterhalten zu wollen, kann selbst die widerrechtlich unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der vorherigen Unterkunft nicht dazu führen, dass den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Eintragungen im Melderegister aufrechterhalten werden. (Hinweis auf E vom 25.2.1987, 86/01/0216)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010038.X01Im RIS seit
30.05.2005