RS Vwgh 1987/4/9 82/08/0180

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Index

Sozialversicherung - IESG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2020/48 B 2. Februar 1949 VwSlg 675 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Hat eine Partei die Berufung gegen einen Bescheid erster Instanz unterlassen, so kann sie gegen den Bescheid der zweiten und letzten Instanz, mit dem die Berufung eines Dritten gegen den Bescheid erster Instanz zurückgewiesen wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht Beschwerde an den VwGH erheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1982080180.X01

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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