RS Vwgh 1987/4/9 86/02/0180

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Die Schätzung der Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeuges auf einer Strecke von 150 m mit 50 km/h (statt 30 km/h) ist kein taugliches Beweismittel, da das absolute Ausmaß der relevanten Geschwindigkeiten (30 km/h bzw 50 km/h) verhältnismäßig niedrig ist und die angebliche Differenz zwischen Fahrgeschwindigkeit und zulässiger Höchstgeschwindigkeit, die im Vorbeifahren verlässlich geschätzt werden kann, für eine verlässliche Schätzung im Herannahen zu gering ist.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020180.X03

Im RIS seit

21.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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