RS Vwgh 1987/4/9 86/02/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0747/70 E 14. Jänner 1971 VwSlg 7945 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Auch bei ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht des jugendlichen Beschuldigten kann dessen gesetzlicher Vertreter innerhalb der sonst dem Jugendlichen zustehenden Frist zu dessen Gunsten Rechtsmittel einlegen. (Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH zu § 39 Abs 3 JGG 1949)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020174.X02

Im RIS seit

02.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten