RS Vwgh 1987/4/10 86/11/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1987
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §70;

Rechtssatz

Ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG anzuwenden, rechtfertigt das Fehlen einer Fahrpraxis durch einen die 18-monatige Frist des § 67 Abs 4 legcit übersteigenden Zeitraum hindurch auch dann die Forderung nach der neuerlichen Ablegung einer Lenkerprüfung, wenn eine allfällige Verzögerung bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung nicht auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist (Hinweis auf das einem Fall des § 67 Abs 4 a KFG betreffende E 19.3.1986, 85/11/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110157.X04

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten