Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209a Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 209 a Abs 2 BAO setzt die Anwendung des darin umschriebenen Tatbestandes ua voraus, daß zwischen der Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85 BAO) und einer Abgabenfestsetzung insofern ein Zusammenhang besteht, als eine Abgabenfestsetzung von einer Maßnahme der ersteren Art "abhängt". Das Recht zur Festsetzung einer Gesellschaftssteuer mittels eines Abgabenbescheides hängt jedoch iSd § 209 a Abs 2 BAO nicht von der Erledigung des vorher von der Partei des Abgabenverfahrens gestellten Antrages auf "Freistellung von der Gesellschaftsteuer" ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150377.X01Im RIS seit
13.04.1987