RS Vwgh 1987/4/14 86/05/0173

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0063 E 19. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht bekämpft worden, erweist sich eine Beschwerde gegen einen, den erstinstanzlichen Bescheid nicht ändernden Berufungsbescheid als unzulässig. Wurde der erstinstanzliche Bescheid in Wahrheit noch nicht zugestellt, ist zunächst seine Zustellung zu begehren.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050173.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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