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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0063 E 19. November 1985 RS 1Stammrechtssatz
Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht bekämpft worden, erweist sich eine Beschwerde gegen einen, den erstinstanzlichen Bescheid nicht ändernden Berufungsbescheid als unzulässig. Wurde der erstinstanzliche Bescheid in Wahrheit noch nicht zugestellt, ist zunächst seine Zustellung zu begehren.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050173.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018