RS Vwgh Erkenntnis 1987/4/14 86/07/0257

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Rechtssatz

Hat die Agrarbehörde (in einem kontradiktorischen Verfahren) lediglich einer Partei in Form eines Briefes mitgeteilt, dass eine weitere Zuständigkeit zur Entscheidung über die nunmehr strittig gewordene Sache über Bestand und Umfang einer Dienstbarkeit nicht in Anspruch genommen werden könne, dann hat die Agrarbehörde damit nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise über ihre Unzuständigkeit abgesprochen, sondern der betreffenden Partei nur bekannt gegeben, keine Entscheidung über ein behauptetes Dienstbarkeitsrecht treffen zu können. Ein Bescheidwille der Behörde besteht in einem solchen Fall offensichtlich nicht (Hinweis E VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

Im RIS seit

15.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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