Rechtssatz
Hat die Agrarbehörde (in einem kontradiktorischen Verfahren) lediglich einer Partei in Form eines Briefes mitgeteilt, dass eine weitere Zuständigkeit zur Entscheidung über die nunmehr strittig gewordene Sache über Bestand und Umfang einer Dienstbarkeit nicht in Anspruch genommen werden könne, dann hat die Agrarbehörde damit nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise über ihre Unzuständigkeit abgesprochen, sondern der betreffenden Partei nur bekannt gegeben, keine Entscheidung über ein behauptetes Dienstbarkeitsrecht treffen zu können. Ein Bescheidwille der Behörde besteht in einem solchen Fall offensichtlich nicht (Hinweis E VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterIm RIS seit
15.05.2006