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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Eine im Rahmen der Rechtsverfolgung notwendige wörtliche Wiedergabe eines Gespräches, aus dem sich - zumindest nach Meinung des Einschreitenden - die Befangenheit eines Verwaltungsorganes ergibt, stellt dann keine beleidigende Schreibweise dar, wenn das Gespräch und sein Inhalt erwiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120028.X01Im RIS seit
10.02.2006