RS Vwgh 1987/4/22 85/12/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Rechtssatz

Eine im Rahmen der Rechtsverfolgung notwendige wörtliche Wiedergabe eines Gespräches, aus dem sich - zumindest nach Meinung des Einschreitenden - die Befangenheit eines Verwaltungsorganes ergibt, stellt dann keine beleidigende Schreibweise dar, wenn das Gespräch und sein Inhalt erwiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120028.X01

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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