RS Vwgh 1987/4/23 86/06/0253

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §6 Abs1;
AVG §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §59 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 5.10.1964, 2216/63, VwSlg 6449 A/1964) ist dem Bauwerber auch im Berufungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, durch eine Modifizierung seines Projektes einen Versagungsgrund aus der Welt zu schaffen. Die Grenzen einer solchen Modifikation sind im Hinblick auf § 66 Abs 4 AVG eng zu ziehen, muss doch das Bauvorhaben dieselbe Sache sein. Eine Projektsänderung, die ein weiteres Geschoß und eine wesentlich größere Gebäudehöhe vorsieht, ist mit § 66 Abs 4 AVG nicht vereinbar. Ist die Berufungsbehörde für die Erledigung des abgeänderten Projektes nicht mehr zuständig, so hat sie den Berufungswerber zu befragen, ob er trotzdem an dem geänderten Projekt festhielt und ob er das ursprüngliche Bauansuchen (zusätzlich) aufrecht hält oder zurückzieht. Hält er das geänderte Projekt aufrecht, so ist dieses an die Baubehörde erster Instanz zu verweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060253.X01

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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