RS Vwgh 1987/4/23 85/06/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5 idF 1984/299;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0259 E 17. Dezember 1984 VwSlg 11621 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Berufungsbehörde ist - unbeschadet der Vorschrift des § 31 Abs 3 VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erk. des VfGH (oder des VwGH) an sie, eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060179.X02

Im RIS seit

23.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten