RS Vwgh 1987/4/27 86/12/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1987
beobachten
merken

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
GdBG Innsbruck 1970 §22;

Rechtssatz

Da die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 22 Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 mangels einer derartigen gesetzlichen Regelung nicht auf die Befangenheit nach § 7 AVG beschränkt ist, ist es für die Untersagung der Nebenbeschäftigung bedeutungslos, ob der Beamte seine Tätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung ausübt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120243.X05

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten