RS Vwgh 1987/4/27 85/15/0323

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §897;
ABGB §904;
BewG 1955 §5 Abs1 Satz1;
KVG 1934 §2 Z3 litb;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1987/9, S 465;

Rechtssatz

Wird eine Bank, die einer GmbH einen Kredit gewährt hat, Gesellschafterin dieser GmbH und stellt die Bank nachträglich einen Teil des Kredites "bis auf weiteres" zinsenfrei, so bedeutet dies, daß die GmbH bis zu einer neuen Vereinbarung Anspruch auf Zinsenfreiheit hat. Die Formulierung "bis auf

weiteres" kann hier nur als eine auflösende Bedingung iSd § 5 BewG 1955 qualifziert werden. Nach § 5 Abs 1 erster Satz BewG 1955 entsteht im konkreten Fall die Gesellschaftsteuerschuld schon im Zeitpunkt des Zinsenverzichtes, und zwar hinsichtlich aller nach der getroffenen ursprünglichen Vereinbarung noch zu bezahlen gewesenen Zinsen, weil die GmbH ab dem Zeitpunkt des Zinsenverzichtes von der ursprünglich vereinbarten Verpflichtung zur Zinsenzahlung bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung entbunden wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150323.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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