RS Vwgh 1987/4/27 85/15/0323

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §161 Abs2;
BAO §276 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1987/9, S 465;

Rechtssatz

Wird der Wortlaut einer im konkreten Fall anzuwendenden Gesetzesbestimmung dem Berufungswerber in der Berufungsvorentscheidung bekanntgemacht, so ersetzt eine solche Mitteilung einen Vorhalt der betreffenden Gesetzesbestimmung im Berufungsvorentscheidungsverfahren (Hinweis E 3.11.1986, 84/15/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150323.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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