RS Vwgh 1987/4/27 87/10/0040

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §170 Abs7;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §35 Abs2;
ForstG 1975 §35 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde einen Auftrag zur Beseitigung einer Einfriedung zwar auf § 172 Abs 6 FG gestützt (wo der Instanzenzug gem Art 103 Abs 4 B-VG abgekürzt ist), handelt es sich jedoch) - wie sich aus Spruch, Begründung und Antragstellung durch die Gemeinde sowie die Zustellung an diese ergibt) in Wahrheit um einen Abspruch in einer Angelegenheit nach § 35 Abs 2 Forstgesetz, so ist gem § 170 Abs 2 leg cit die Berufung an den Bundesminister f. Land- und Forstwirtschaft zulässig und der Instanzenzug nicht erschöpft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100040.X01

Im RIS seit

24.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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