RS Vwgh 1987/4/28 86/05/0118

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6;
AVG §68 Abs4 lita;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Die Einstellung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens durch Bescheid der Vollstreckungsbehörde erster Instanz kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn gegen die Vollstreckungsverfügung noch eine Berufung anhängig ist, über die noch nicht entschieden wurde, weil im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht. Ein derartiger Einstellungsbescheid ist von der Oberbehörde gemäß § 68 Abs 4 lit a AVG als nichtig zu erklären. Die Berufungsbehörde hat im Vollstreckungsverfahren selbst im Rahmen der nach § 10 Abs 2 VVG eingeschränkten Berufung die nach Erlassung des Bescheides der Vollstreckungsbehörde erster Instanz eingetretenen Umstände zu berücksichtigen, mit Ausnahme jener, die durch Vollstreckungshandlungen eine Änderung des Sachverhaltes bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050118.X01

Im RIS seit

07.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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