RS Vwgh 1987/4/28 81/05/0067

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §23 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1423/76 E 6. September 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Mit seiner Unterschrift auf dem Rückschein bescheinigt der Adressat eines Schriftstückes stets nur dessen Zustellung an diesen selbst, es sei denn, dass er durch einen entsprechenden Zusatz bescheinigt, das Schriftstück außer in seiner Eigenschaft als dessen Adressat auch in jener eines Angestellten bzw Hausgenossen (§ 23 Abs 1 AVG), eines weiteren Adressaten, des Schriftstückes, übernommen zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1981050067.X03

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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