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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:88/07/0026 E 21. Juni 1988;Rechtssatz
Wird eine konkrete Auflage oder Bedingung im Zusammenhalt mit einer anderen Nebenbestimmung desselben Bescheides hinreichend bestimmt, dann liegt keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vor.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070288.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013