RS Vwgh 1987/4/29 87/01/0089

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
Behörden-ÜG §15;
BMG §2 idF 1987/078;
FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §8;
VwGG §27;

Rechtssatz

In Angelegenheiten der Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann vor dem VwGH nicht schon die Säumnis der Behörde erster Instanz (BH, BPolDion), sondern nach erfolgloser Ausschöpfung der Möglichkeiten des § 73 Abs 2 AVG 1905 nur die des Bundesministers für Inneres geltend gemacht werden.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010089.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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