RS Vwgh 1987/4/29 86/01/0265

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;

Rechtssatz

Der Begriff der Betriebsbedingtheit der Kündigung setzt nicht voraus, dass ein Entlassungsgrund vorliegt; liegt jedoch ein Verhalten vor, das einen Entlassungsgrund darstellt, ist eine Kündigung jedenfalls betriebsbedingt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010265.X04

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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