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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;Rechtssatz
Werden die Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EisenbahnG der Eigentümer der im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG betroffenen Liegenschaften, die die Abwehr von Immissionen zum Gegenstand haben, nicht der von ihnen angestrebten Behandlung und Erledigung zugeführt, so werden die Eigentümer durch diese Vorgangsweise in keinem Recht verletzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EisenbahnG auf den Rechtsweg verwiesen werden oder ob darüber in anderer Weise (durch Abweisung oder Zurückweisung) abgesprochen wird (Hinweis E 25.6.1986, 85/03/0154).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030050.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015