RS Vwgh 1987/4/29 86/03/0050

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Werden die Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EisenbahnG der Eigentümer der im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG betroffenen Liegenschaften, die die Abwehr von Immissionen zum Gegenstand haben, nicht der von ihnen angestrebten Behandlung und Erledigung zugeführt, so werden die Eigentümer durch diese Vorgangsweise in keinem Recht verletzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EisenbahnG auf den Rechtsweg verwiesen werden oder ob darüber in anderer Weise (durch Abweisung oder Zurückweisung) abgesprochen wird (Hinweis E 25.6.1986, 85/03/0154).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030050.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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