RS Vwgh 1987/4/29 86/03/0050

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

BauRallg;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die nach § 35 Abs 3 EisenbahnG vorzunehmende Interessenabwägung setzt die Erhebung von Einwendungen voraus, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt hat. Beziehen sich die von Eigentümern der im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG betroffenen Grundstücke gegen das Bauvorhaben ins Treffen geführte Interessen auf die Abwehr von Immissionen und betreffen diese keine subjektiven öffentlichen Interessen, ist auch den gegen die von der Eisenbahnbehörde vorgenommene Interessenabwägung vorgebrachten Einwänden kein Erfolg beschieden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030050.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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