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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die nach § 35 Abs 3 EisenbahnG vorzunehmende Interessenabwägung setzt die Erhebung von Einwendungen voraus, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt hat. Beziehen sich die von Eigentümern der im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG betroffenen Grundstücke gegen das Bauvorhaben ins Treffen geführte Interessen auf die Abwehr von Immissionen und betreffen diese keine subjektiven öffentlichen Interessen, ist auch den gegen die von der Eisenbahnbehörde vorgenommene Interessenabwägung vorgebrachten Einwänden kein Erfolg beschieden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030050.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015