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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verpflegung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (Hinweis E 11.4.1984, 83/01/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010207.X02Im RIS seit
23.02.2005