RS Vwgh 1987/4/29 85/01/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1987
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1 idF 1974/796;

Rechtssatz

Die im Heimatland erfolgte bloße Befragung über Kontakte zu einer Exilgruppe im Bundesgebiet, ohne dass dabei konkrete Anschuldigungen erhoben wurden, kann keine Furcht vor Verfolgung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010008.X01

Im RIS seit

24.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten