RS Vwgh 1987/4/29 87/01/0048

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Rechtssatz

Dem § 34 Abs 2 AVG ist nicht zu entnehmen, dass die Haft als Ersatz der Geldstrafe erst dann bescheidmäßig festgesetzt werden darf, wenn die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits feststeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010048.X03

Im RIS seit

29.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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