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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Dem § 34 Abs 2 AVG ist nicht zu entnehmen, dass die Haft als Ersatz der Geldstrafe erst dann bescheidmäßig festgesetzt werden darf, wenn die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits feststeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010048.X03Im RIS seit
29.04.1987Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010