RS Vwgh 1987/4/29 86/01/0265

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0161 E 4. März 1987 VwSlg 12414 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Vor Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob dem Dienstgeber der Nachweis der Voraussetzungen des § 105 Abs 3 Z 2 lit a oder lit b ArbVG gelungen ist. Die Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist daher berechtigt, wenn durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden und die Kündigung nicht durch in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände oder durch wirtschaftliche Erfordernisse des Betriebes begründet ist (Hinweis E 3.5.1977, 1799/76; E 28.6.1977, 2300/75; E 31.8.1978, 0050/78; E 12.3.1980, 2468/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010265.X01

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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