RS Vwgh 1987/4/29 86/01/0265

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;

Rechtssatz

Kann der Betriebsinhaber nicht nachweisen, dass die Kündigung durch wirtschaftliche Gründe oder durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist, so greift der Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG erst ein, wenn die Kündigung auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers bedeutet (Hinweis E 1.10.1980, 1644/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010265.X02

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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