RS Vwgh 1987/4/29 86/03/0201

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §43 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §27 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0202

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs 4 lit b KFG ist ein Ungehorsamsdelikt. Als Tatort für die Übertretung nach § 43 Abs 4 KFG kommt sowohl der Sitz der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, als auch der der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbesitzer seinen Aufenthaltsort hat, in Betracht. Zuständig ist nach § 27 Abs 2 VStG die Behörde, die die erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030201.X06

Im RIS seit

29.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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