RS Vwgh 1987/4/29 86/03/0050

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

BauRallg;
EisenbahnG 1957 §19 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein "SUBJEKTIV ÖFFENTLICHES RECHT" ist ein Recht, das dem Einzelnen gegenüber dem Staat im Bereich der Hoheitsverwaltung zusteht. Schadenersatzansprüche aus dem Haftungstatbestand des § 19 Abs 2 zweiter Satz EisenbahnG sind privatrechtlicher Art und nicht vor der Eisenbahnbehörde durchzusetzen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 subjektiv öffentliches RechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030050.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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