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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Ein "SUBJEKTIV ÖFFENTLICHES RECHT" ist ein Recht, das dem Einzelnen gegenüber dem Staat im Bereich der Hoheitsverwaltung zusteht. Schadenersatzansprüche aus dem Haftungstatbestand des § 19 Abs 2 zweiter Satz EisenbahnG sind privatrechtlicher Art und nicht vor der Eisenbahnbehörde durchzusetzen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 subjektiv öffentliches RechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030050.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015