RS Vwgh 1987/4/29 86/03/0005

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG ist schon dann erfüllt, wenn ein Lenker die darin angeführten Urkunden nicht mitführt; also auch dann, wenn der Lenker weiterfährt, nachdem er die Urkunden bei einer Anhaltung dem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen aushändigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030005.X05

Im RIS seit

29.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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