RS Vwgh 1987/4/30 86/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1987
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §87 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ein Nachschubunteroffizier, dessen Aufgabe in der Verwahrung und der Verwaltung von Nachschubgütern besteht, vernachlässigt seine ihm gestellten Aufgaben dann gröblichst, wenn bei einer Geräteinventur Fehlbestände festgestellt worden sind und bei einer späteren Überprüfung Teile dieser Fehlbestände bzw. nicht zusammengehörige Versorgungsgüter in verschiedenen Schachteln aufgefunden wurden. Dabei ist es unerheblich, dass solche Fehlbestände nur Teilbereiche betroffen haben, weil auch bei Fehlbeständen in nur einzelnen Bereichen die sinnvolle und aufeinander abgestimmte Zusammensetzung der Ausrüstung nicht mehr gewährleistet ist und dadurch Arbeit und Ausbildung bzw. eine rasche Herstellung der Marschbereitschaft im Alarmfall behindert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090022.X01

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten