RS Vwgh 1987/5/4 87/10/0038

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Veröffentlicht am 04.05.1987
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;

Rechtssatz

Deckungsschutz im Rodungsverfahren für den nachbarlichen Wald ist nicht in jedem Fall zu gewähren: Je nach dem Gewicht, welches dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der so vorzunehmenden Interessenabwägung (§ 17 Abs 4 FG) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher (nur) im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs 2 FG) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs 3 FG) in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100038.X02

Im RIS seit

24.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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