RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren über einen Antrag auf Zustellung einer bereits ergangenen, formell jedoch noch nicht rechtskräftigen Genehmigungsbescheides ist die Frage der Nachbareigenschaft im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1973 - das ist die Frage, ob die Antragsteller "... gefährdet oder belästigt ... werden könnten", ob auf sie somit das bereits die Nachbareigenschaft begründende Merkmal zutrifft, dass eine Belästigung nicht ausgeschlossen werden kann - und bei Vorliegen dieser Eigenschaft die weitere Frage, ob Präklusion im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 eingetreten ist oder nicht, rechtlich relevant. Die behördliche Entscheidung in diesem Verfahren darf aber nicht vom Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 GewO 1973 anhängig gemacht werden.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Gewerberecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040167.X03

Im RIS seit

02.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten