RS Vwgh 1987/5/5 86/04/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurden die Regelungen des § 356 Abs 1 GewO 1973 durch die Behörde nicht oder nicht vollständig beachtet, so darf das Genehmigungsverfahren noch nicht (formell) rechtskräftig abgeschlossen ist - anders als nach (formell) rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens (Hinweis E 30.9.1983, 82/04/0231, VwSlg 11169 A/1983) - dem von einem solchen Verfahrensmangel betroffenen Nachbarn, der sich zufolge eben dieses Verfahrensmangels im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 nicht verschweigen konnte, die Zustellung des bereits ergangenen, formell nicht rechtskräftigen Genehmigungsbescheides nach § 359 GewO 1973 nicht verweigert werden. Dem Nachbarn ist durch die Zustellung dieses Bescheides die Möglichkeit zu geben, Berufung zu erheben, damit die Berufungsbehörde durch ihre über eine solche Berufung ergehende, den formell noch nicht rechtskräftigen Genehmigungsbescheid behebende Berufungsentscheidung den Weg für ein Vorgehen nach § 356 Abs 1 und Abs 3 GewO 1973 frei machen kann (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0078, VwSlg 11211 A/1983).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Gewerberecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040167.X02

Im RIS seit

02.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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