RS Vwgh 1987/5/7 84/16/0113

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
BAO §212;
B-VG Art7;
FinStrG §172 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der sinngemäßen ("entsprechenden") Anwendung anderer Rechtsvorschriften auf einen bestimmten Rechtsbereich (hier Anwendung des § 212 BAO gemäß § 172 Abs 1 FinStrG) sind unsachgemäße Gleichsetzungen zu vermeiden und es dürfen von der Sache, dh den zu regelnden Lebensverhältnissen her gebotene Differenzierungen nicht ausgeschlossen werden (Hinweis auf Larenz, Methodenlehre/5, Seite 250 f). Der VwGH kann jedoch nicht finden, daß, gemessen am in seinem E vom 22.9.1961, 383/59, VwSlg 2491 F/1961 und in seinem E vom 20.4.1977, 446/77, dargelegten Wesen und Zweck der Stundungszinsen zwischen Abgaben und Geldstrafen ein Unterschied bestünde, der eine solche Differenzierung erforderlich erscheinen ließe.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984160113.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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