RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0173

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GGG 1984 §30 Abs2 Z1;
GGG 1984 §31 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist die Bestimmung des § 31 Abs 1 lit a Buchstabe "a" GGG Rechtsgrundlage eines beim VwGH hinsichtlich der Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines iSd Bestimmung entrichteten Mehrbetrages angefochtenen Bescheides, so ist der Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß ihm kein Anlaßfall nach Art 140 Abs 7 B-VG zugrundeliegt, im Umfang des Beschwerdepunktes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn der Ausspruch des VfGH in seinem die Bestimmung des § 31 Abs 1 lit a, Buchstabe "a" GGG aufhebenden Urteil die Anwendung dieser Bestimmung auf den im konkreten Fall beim VwGH anhängigen Rechtsstreit ausschließt (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0242). Wird im genannten Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages hinsichtlich der Gebührenerhöhung und über die Pauschalgebühr gleichzeitig abgesprochen, so führt die erwähnte inhaltliche Rechtswidrigkeit nach stRsp des VwGH zur Aufhebung des Ausspruches über die Abweisung des Rückzahlungsauftrages, da dieser vom Ausspruch über die Pauschalgebühr trennbar ist (Hinweis E 4.12.1978, 794/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160173.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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