RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0031

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §891;
GJGebG 1962 §6 Abs4;

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses steht der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Falle welche der Geamtschuldner, die die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages trifft, sie zur Leistung heranziehen will. Wenn daher die Abgabenbehörde im Falle des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches zwischen den Prozeßparteien und einem prozeßfremden Dritten zunächst nur die beiden Prozeßparteien zur Zahlung der Gerichtsgebühr heranzieht, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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