RS Vwgh 1987/5/7 87/16/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/04 Zollabkommen

Norm

FinStrG §35 Abs2;
GrenzverkehrsAbk Jugoslawien 1968 Kleiner Grenzverkehr Art1 Abs1;

Rechtssatz

War der Umstand, daß die streitverfangenen Kohlenlieferungen von den Einführenden nicht begleitet wurden, den die Zollabfertigung durchführenden Organwaltern bekannt, so kann die Nichtbeachtung dieser nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Verbringung von Waren im kleinen Grenzverkehr vom 22.4.1968, BGBl Nr 400/1968 idF der Abkommen vom 17.2.1976, BGBl Nr 105/1977 und vom 12.11.1980, BGBl Nr 125/1982, klaren Tatbestandsvoraussetzung den Einführenden nicht als Verletzung der sie treffenden Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht wegen unvollständiger Angaben in den mündlichen Warenerklärungen zur Last gelegt werden. Der Umstand, daß die Ware aus dem Gebiet des gegenüberliegenden Grenzbezirkes "stammt", ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Eingangsabgabenbegünstigung nach dem genannten Abkommen (Hinweis E 17.4.1986, 85/16/0129). Daß auf den erwähnten Umstand rechtens nicht abgestellt werden kann, erhellt aus dem Fehlen einer Reglung über den Nachweis des Ursprunges im Abkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160002.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten