TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/22 2004/17/0204

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Veröffentlicht am 22.02.2008
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Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
KanalabgabeG Bgld §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der EK in Bad Tatzmannsdorf, vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 12, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 13. Oktober 2003, Zl. 02/04- 41, betreffend "Nachtragsbeitrag" zum Kanalanschlussbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bad Tatzmannsdorf, Joseph Haydn-Platz 1, 7431 Bad Tatzmannsdorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführerin für ein näher genanntes Grundstück ein als "Nachtragsbeitrag" zur Kanalanschlussgebühr bezeichneter Beitrag in der Höhe von EUR 1.202,76 vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung unter Berufung auf § 8 Abs. 1 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes (in der Folge: Bgld KanalAbgG) lag eine Berechnungsfläche von 468 m2 zu Grunde.

Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging zunächst eine Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, mit welcher der Berufung insoweit stattgegeben wurde, als die Berechnungsfläche um 54,30 m2 vermindert wurde und die Vorschreibung unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 413 m2 erfolgte. Der sich daraus ergebende Nachtragsbeitrag betrug (inklusive 10 % MWSt) EUR 1.063,06.

Auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin erging ein Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde, mit welchem der Berufung teilweise stattgegeben wurde und der Nachtragsbeitrag (wie in der Berufungsvorentscheidung) mit EUR 1.063,06 festgesetzt wurde.

Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem der Vorstellung keine Folge gegeben und der Berufungsbescheid bestätigt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Jahre 2001 - bedingt durch Umbauarbeiten - Änderungen in der Berechnungsfläche eingetreten seien. Mit Bescheid vom 28. November 2001 habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde auf Grund dieser Änderung einen Ergänzungsbeitrag in der Höhe von S 1.315,60 vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 10. Jänner 2003 sei der Beschwerdeführerin ausgehend von einer "Menge EH 468,00 und einem Beitragssatz von 2,57 (brutto)" ein Nachtragsbeitrag in der Höhe von EUR 1.202,76 vorgeschrieben worden. In der Begründung dieses Bescheides sei auf § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 des Kanalabgabegesetzes Bezug genommen und festgestellt worden, dass der Nachtragsbeitrag sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Beitragssatz ergebe.

Nach Durchführung von Erhebungen bezüglich der Berechnungsfläche am 25. März 2003 sei mit der Berufungsvorentscheidung der Berufung teilweise stattgegeben worden. Dies mit der Begründung, dass die Garage frei stehend sei und es keinen Schmutzwasseranfall gebe und die Dachwässer nicht an den Regenwasserkanal angeschlossen seien. Die Berechnungsfläche sei daher um 54,30 m2 zu vermindern gewesen.

Nach Wiedergabe des weiteren Verwaltungsgeschehens und des wesentlichen Inhalts der Vorstellung wird ausgeführt, dass der Gemeinderat auf Grund der geänderten Berechnungsfläche eine in der Höhe von der Entscheidung der Behörde erster Instanz abweichende Entscheidung getroffen habe. Ansonsten sei seine Entscheidung als ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid zu betrachten. Der Bescheid stelle somit hinreichend klar, welche von welcher Berechnungsgrundlage zu erhebende Abgabe in welcher Höhe Gegenstand seiner Entscheidung sei. Damit werde die Entscheidung der an sich streng auszulegenden Vorschrift des § 150 Abs. 2 LAO gerecht. Es komme eindeutig zum Ausdruck, dass ein Nachtragsbeitrag vorgeschrieben werde, der sich auf die Abgabenverordnung vom 11. Dezember 2002 stütze und dessen Bemessungsgrundlagen ein Erhebungsblatt vom 25. März 2003 und eine Aufnahmeskizze seien. Anhand dieser Bemessungsgrundlagen sei die festgesetzte Höhe der Abgabe nachvollziehbar.

Nach Ausführungen zum Vorwurf der Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung und zu Verfahrensmängeln im Abgabenverfahren wird auf einen Einwand hinsichtlich einer bereits erfolgten (anders lautenden) Beschlussfassung im Gemeinderat vor der Beschlussfassung, die dem ausgefertigten Bescheid des Gemeinderates zu Grunde gelegt wurde, Bezug genommen. Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin ließe sich aus dem Akt nicht erhärten.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, B 1611/03, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht, nicht entgegen der Bestimmung des § 8 Bgld KanalAbgG zur Zahlung eines Nachtragsbeitrages verpflichtet zu werden, geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, die Bemessungsgrundlagen seien auf Grund des Verweises auf das "Erhebungsblatt vom 25. März 2003" nachvollziehbar. Das Erhebungsblatt weise jedoch offensichtlich Mängel auf. Es seien Berechnungsflächen mehrfach berücksichtigt worden. So würden unter der Rubrik "EG" unter den Punkten 6., 7. und 8. ein Gang mit 10,60 m2, ein Gang mit 6,63 m2 und ein Abstellraum mit 8,75 m2 für die Berechnungsfläche berücksichtigt. Genau die gleichen Flächen würden jedoch sodann unter der Rubrik "Umbau Fertigstellung 2001" nochmals berücksichtigt.

Schon dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Die von der Beschwerdeführerin gerügte doppelte Berücksichtigung der genannten Flächen könnte dem im Akt einliegenden Erhebungsblatt (welches nach der darauf befindlichen Vidierung offenbar einer Überprüfung am 25. März 2003 zu Grunde lag) zufolge tatsächlich erfolgt sein. Die in der Beschwerde genannten Posten scheinen in der Tat zwei Mal auf und wurden offensichtlich bei der Summenbildung berücksichtigt, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern es nicht zu einer daraus resultierenden Doppelerfassung der selben Flächen gekommen sein sollte. Da die Gemeindebehörde in ihrem Bescheid nicht näher auf die Ermittlung der Berechnungsfläche eingegangen ist, litt ihr Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Da die belangte Behörde auf eine Erstattung einer Gegenschrift verzichtet hat und daher auch insoweit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entgegen tritt, ist mit dem Beschwerdevorbringen die Relevanz des Verfahrensmangels auf Gemeindeebene dargetan.

Die belangte Behörde hätte als Vorstellungsbehörde diesen Verfahrensmangel zum Anlass der Aufhebung des bei ihr bekämpften Gemeindebescheids nehmen müssen oder aber eine Bestätigung der durch die Gemeindebehörde vorgenommenen Abgabenvorschreibung nur nach einer entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Aufklärung der Problematik der Doppelerfassung von Flächen vornehmen dürfen.

Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die Problematik, welche Auswirkung die unzureichende Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Nachtragsbeitrags gemäß § 8 Bgld KanalAbgG hat, einzugehen war (die im angefochtenen Bescheid genannte Änderung der Berechnungsfläche im Jahre 2001 würde gegebenenfalls die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrags nach § 7 Bgld KanalAbgG ermöglichen; diesbezüglich wurde offenbar ein eigenes Verfahren geführt). Im fortgesetzten Verfahren wird jedoch auf diese Problematik Bedacht zu nehmen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, weil über die Pauschalsätze der genannten Verordnung hinaus ein Ersatz für Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 22. Februar 2008

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004170204.X00

Im RIS seit

15.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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