RS Vwgh 1987/5/8 85/18/0257

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Veröffentlicht am 08.05.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37;
StVO 1960 §38;

Rechtssatz

Armzeichen eines Verkehrspostens nach § 37 StVO und die Ausstrahlung verschiedenfärbigen Lichtes durch eine Verkehrslichtsignalanlage nach § 38 StVO stellen sich als die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen dar. Diese unmittelbare Regelung gehört, neben der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften, zur Verkehrspolizei.

Schlagworte

Verkehrsregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180257.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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