RS Vwgh 1987/5/8 85/18/0257

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Veröffentlicht am 08.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §36 Abs1;
StVO 1960 §98 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):3031/80 E 18. Februar 1981 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Gleichgültig, ob eine "Bestimmung" iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO vorliegt oder nicht, jedenfalls ist das von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, oder der Bundespolizeibehörde) gegebene Handzeichen auf einer Kreuzung vom Verkehrsteilnehmer zu befolgen. Auch sind die Lichtzeichen einer Verkehrslichtsignalanlage, mag diese bestimmt iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO oder bloß vom Straßenerhalter angebracht sein iSd § 98 Abs 3 StVO, für den Verkehrsteilnehmer verbindlich, sobald sie von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls der Bundespolizeibehörde) händisch oder automatisch in Betrieb gesetzt worden ist.

Schlagworte

Verkehrslichtsignalanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180257.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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