RS Vwgh 1987/5/11 87/10/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 impl;

Rechtssatz

Wird vom Berufungswerber ein Dritter, der nicht Vertreter ist, nicht der postalischen Abfertigung der Berufung beauftragt, so, bleibt der Berufungswerber weiterhin allein für die rechtzeitige Einbringung der Berufung verantwortlich. Es trifft ihn die Pflicht den Beauftragten in entsprechender Weise zu überwachen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100049.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten