TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/22 2007/17/0129

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Veröffentlicht am 22.02.2008
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Index

E3R E03203000;
E3R E03301000;

Norm

32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der M M in P, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Juni 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0668-I/7/2007, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 30. Dezember 2005 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und aus Anlass der Berufung der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.600,79 (anstelle der im erstinstanzlichen Bescheid zuerkannten Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.431,83) gewährt wurde.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach deren Angaben am 8. Juni 2007 (nach dem Akteninhalt am 6. Juni 2007) zugestellt.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 6. Juli 2007 zur Post gegeben wurde und mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

1.3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur mehr) in ihrem Recht auf korrekte Berechnung der Direktzahlungen (Zahlungsansprüche) verletzt, weil ihr zu geringe Prämien aus dem Sonderfall "Investitionen" zugewiesen worden seien.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich im angefochtenen Bescheid festgestellt, die Beschwerdeführerin habe am 16. November 2004 den Antrag als "Sonderfall Investitionen in die Tierhaltung" gestellt. Dabei habe sie als Art der Investition "Stallneubau und Heubergehalle (ganzes Wirtschaftsgebäude wurde neu gebaut)" angegeben.

Als Beginn der Investitionen in Produktionskapazitäten in die Tierhaltung (Stallneubau einschließlich Heubergehalle) sei der 30. Juni 1997 (Datum der Baubewilligung) anzusehen. Am 14. Juli 1997 sei der Baubeginn angezeigt und der Bau auch tatsächlich in Angriff genommen worden. Die Aufstallungen seien 1997 bestellt und am 31. August 1998 bezahlt worden. Der Stall sei aber erst 2001 fertiggestellt und seien in diesem Jahr auch die Rinder vom alten in den neuen Stall überstellt worden. Damit sei spätestens im Jahr 2002 die volle Stallkapazität zur Verfügung gestanden.

Anhand der für das Jahr 2002 beantragten und gewährten Direktzahlungen ergebe sich jedoch eine geringere Belegung "als im Durchschnitt 2000-2002 bzw. im Jahr 2001".

2.2.1. Gemäß Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, verwenden die Mitgliedstaaten die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach den im Art. 144 Abs. 2 genannten Verfahren zu definieren ist.

2.2.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lauten:

"Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage

1. Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind Betriebsinhaber in besonderer Lage Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis 23a dieser Verordnung.

...

Artikel 21

Investitionen

1. Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.

2. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.

Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

3. Eine Steigerung der Produktionskapazität darf nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitram eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre, wobei die Optionen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung berücksichtigt werden.

Der Kauf von Flächen darf nur beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffen.

In jedem Fall wird der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und/oder der erworbenen Flächen, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge gewährt werden, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt.

..."

Von Bedeutung für das Verständnis der gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist im gegebenen Zusammenhang auch der Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004.

Dieser lautet wie folgt:

"Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 kann die Kommission definieren, was unter einer besonderen Lage zu verstehen ist, bei der für bestimmte Betriebsinhaber, die wegen einer solchen Lage im Bezugszeitraum die Direktzahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben, die Referenzbeträge festgelegt werden können. Deshalb sollte aufgelistet werden, was als besondere Lage anzusehen ist, und es sollten Regeln festgelegt werden, die verhindern, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die betreffende Liste erforderlichenfalls ergänzen kann. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den zuzuweisenden Referenzbetrag festzusetzen."

2.3. Unter Berufung auf Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und den soeben zitierten Erwägungsgrund 13 dieser Verordnung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Baufertigstellung im Jahr 2001 zu keiner Erhöhung der Direktzahlungen im Folgejahr geführt habe; es liege daher kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Stallneubau (und Fertigstellung im Jahr 2001) und Erhöhung der Direktzahlungen im Jahr 2004 vor. Als Betriebe in besonderer Lage seien jene Betriebe zu verstehen, bei denen der Betriebsinhaber auf Grund näher zu definierender Umstände im Bezugszeitraum die Direktzahlungen nicht oder nur teilweise erhalten habe, weil zum Beispiel eine Investition in die Tierhaltung erst durchgeführt habe werden müssen. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin "und der durchgeführten Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts" sei der besondere Umstand (Stallneubau) im Bezugszeitraum nicht mehr maßgeblich dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht "alle erwarteten Direktzahlungen lukrieren" habe können. Somit lägen auch die Voraussetzungen für die Anerkennung des Sonderfalles "Investitionen in die Tierhaltung" nicht vor, weil die Bautätigkeit nicht erst nach Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2000 erfolgt sei.

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsansicht nicht zu teilen: Aus Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ergibt sich (nur), dass mit der Durchführung der Investitionen in die Produktionskapazitäten spätestens bis zum 15. Mai 2004 begonnen werden musste, nicht aber, dass der Beginn der Bautätigkeit mit dem Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2000 zusammenfallen muss. Auch lässt sich der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung (auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 13 der erwähnten Verordnung) nicht entnehmen, dass eine Ausweitung der Produktionskapazitäten mit einer Erhöhung der Direktzahlungen bereits im Jahr nach Fertigstellung der Investitionen gegeben sein muss; ein zu berücksichtigender Zusammenhang zwischen der Investition in die Ausweitung der Produktionskapazitäten und einer Erhöhung der Direktzahlungen kann insoweit auch erst in dem diesem folgenden Jahr oder allenfalls noch später gegeben sein.

Auch soweit sich die belangte Behörde darauf beruft, dass die Extensivierungsprämie im Jahr 2002 nicht beantragt oder wegen Überschreitung des Besatzdichtefaktors nicht gewährt worden sei (offenbar aber in der Folge schon), spricht dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die von der belangten Behörde zur rechtlichen Beurteilung (allein) herangezogene Bestimmung des Art. 21 der genannten Verordnung nicht dagegen, dass die Investitionen in die Ausweitung der Produktionskapazität im Jahr 2005 nicht (mehr) zu berücksichtigen wären.

2.5. Die belangte Behörde hat sich auch auf keine innerstaatliche Vorschrift gestützt, die Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in der von der belangten Behörde angenommenen Weise verdeutlichen würde.

Weil die belangte Behörde somit von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht bei der Auslegung des Art. 21 der eben erwähnten Verordnung ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Aufhebung hatte zur Gänze zu erfolgen, weil die allfällige Anerkennung als Sonderfall die Gesamtsumme der Betriebsprämie für das Jahr 2005 beeinflussen würde und es daher nicht möglich war, den angefochten Bescheid als eine Zusammenfassung der Erledigung der Berufung gegen einzelne Absprüche der Behörde erster Instanz zu verstehen (vgl. auch das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0143).

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170129.X00

Im RIS seit

25.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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