RS Vwgh 1987/5/11 87/10/0049

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Veröffentlicht am 11.05.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 impl;

Rechtssatz

Das Verschulden (Mitverschulden) von Personen, die nicht Vertreter der Partei sind (z. B. Bedienstete der Partei oder des Vertreters, Erfüllungsgehilfen, Boten), an der Fristversäumnis ist dann der Partei zuzurechnen, wenn es die Partei (der Vertreter) bei der Auswahl dieser Personen und/oder ihrer Überwachung an der zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100049.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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