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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs3;Rechtssatz
Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (Hinweis E vom 9.7.1985, 85/07/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100043.X02Im RIS seit
24.04.2006