RS Vwgh 1987/5/12 86/11/0002

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Veröffentlicht am 12.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §44 Abs1 litc;
KFG 1967 §61 Abs4;

Rechtssatz

§ 44 Abs 1 lit c KFG stellt nach seinem klaren Wortlaut allein auf das Vorliegen einer Anzeige nach § 61 Abs 4 KFG ab und nicht etwa darauf, ob ein Haftpflichtversicherungsverhältnis tatsächlich aufrecht ist. Diese Frage ist daher von der Kraftfahrbehörde bei einem Vergehen nach der eingangs erwähnten Gesetzesstelle nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110002.X02

Im RIS seit

30.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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